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   OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20 (https://dejure.org/2020,57145)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.07.2020 - 1 MB 11/20 (https://dejure.org/2020,57145)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 1 MB 11/20 (https://dejure.org/2020,57145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 116 Abs 1 LWG SH 2019, § 119 Abs 2 LWG SH 2019, § 42a VwVfG, § 72 Abs 1 S 2 Nr 2 BauO SH 2009
    Behördeninterne Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Widerspruch; Wirkung eines nach Eintritt einer Genehmigungsfiktion ergehenden Bescheides

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass einer Sofortvollzugsanordnung im Hinblick auf die Rücknahme eines fiktiv entstandenen Bauvorbescheids

  • rechtsportal.de

    Erlass einer Sofortvollzugsanordnung im Hinblick auf die Rücknahme eines fiktiv entstandenen Bauvorbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Schleswig, 25.03.2019 - 2 B 9/19

    Begründungspflicht bei Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20
    Seinen bereits am 06.02.2019 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Rücknahmeentscheidung vom 02.10.2018 eingelegten Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht nach Erhebung der Anfechtungsklage als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des letztgenannten Hauptsacherechtsbehelfs ausgelegt und dem so verstandenen Antrag mit Beschluss vom 25.03.2019 (2 B 9/19) stattgegeben.

    Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 25.03.2019 (2 B 9/19).

    In Bezug auf diese im Vorbescheid alternativ erfasste Erschließung sei unverändert kein entsprechender Bauantrag gestellt worden; insofern sei keine Änderung der Sachlage gegenüber der Entscheidung durch den Beschluss vom 25.03.2019 (2 B 9/19) eingetreten.

    Die Tragfähigkeit dieser Begründung wird entgegen der Annahme des Antragstellers nicht dadurch infrage gestellt, dass der Antragsgegner ihr eine kurze Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der er auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 B 9/19 anführt und deren Gründe - zusammengefasst - dahin wiedergibt, dass es "der durch das Gericht angenommenen Sofortvollzugsanordnung an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu messenden Begründung" gemangelt habe.

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1998 - 1 L 91/97

    Bauplanungsrecht: Einfügen einer sog. Hinterlandbebauung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20
    Dies stellt die Beschwerde auch mit ihrem Hinweis auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 1 L 91/97 (Urteil vom 08.10.1998, juris) nicht überzeugend infrage.

    Die von dem Antragsteller insoweit (vermeintlich) ausgemachte Vergleichbarkeit oder gar Identität der vorliegend zu beurteilenden Situation mit den der Senatsentscheidung vom 08.10.1998 zugrundeliegenden Verhältnissen (1 L 91/97, juris [Rn. 27]), wo bei einem zu einem Gartengerätehaus umgenutzten ehemaligen Behelfsheim mit einer Grundfläche von über 55 m² und einer sich auf mehrere Räume aufteilenden Nutzfläche von knapp 49 m² - eine räumlich-gegenständliche Unterordnung in der konkreten baulichen Situation verneint worden ist, ist angesichts der oben dargestellten - abweichenden - Beschaffenheit der hier fraglichen Anlagen nicht gegeben.

    Der Senat hat in der zitierten Entscheidung vom 08.10.1998 (1 L 91/97, juris [Rn. 27]) zwar eine Orientierung an den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit baulicher Anlagen oder über die Zulässigkeit von Nebenanlagen in den Abstandflächen als möglichen Anhaltspunkt benannt, bis zu welcher Größe Nebenanlagen als untergeordnet zu qualifizieren sind.

  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 11.05

    Stellplätze; zugelassene Nutzung; allgemeines Wohngebiet; Fremdkörper; Gebot der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20
    Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, juris [Rn. 9]).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20
    Auch der Einwand des Antragstellers gegen die weitere Qualifizierung dieses Wohngebäudes als Fremdkörper im Sinne der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, juris [Rn. 13 ff.]) dringt nicht durch.
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.05.2008 - 1 MB 2/08

    Recht der Bauordnungsbehörde zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten wegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20
    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere auch für das Bauordnungsrecht (Beschluss vom 05.05.2008 - 1 MB 2/08 -, juris [Rn. 3] m.w.N.).
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20
    Eine rückwärtige Bebauung ist deshalb unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 - 4 B 172.97 -, juris Rn. 6]).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16

    Baugrenze; Funktionelle Gesichtspunkte; Hauptanlage; Nebenanlage; Räumliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20
    Nach der in das Verfahren eingeführten Bestandsaufnahme des Antragsgegners zur Bebauungssituation jener Grundstücksflächen nebst Fotodokumentation sowie dem im Übrigen vorliegenden Kartenmaterial einschließlich Liegenschaftskarten werden die Wesensmerkmale untergeordneter Nebenanlagen, zu denen es gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, juris [Rn. 9] m.w.N.), hinreichend deutlich.
  • BVerwG, 12.08.2019 - 4 B 1.19

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20
    Jedoch bildet für die Beurteilung des Einfügens eines Vorhabens nach der vorliegend allein streitigen Bebauungstiefe, d.h. nach der Entfernung des Vorhabens von der als Erschließungsstraße gewählten öffentlichen Straße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2019 - 4 B 1.19 -, juris [Rn. 6]), (nur) derjenige Bereich die nähere Umgebung, auf den sich die rückwärtige Bebauung auswirkte.
  • BVerwG, 21.12.1990 - 4 B 184.90

    Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung - Feststehen von formeller und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.07.2020 - 1 MB 11/20
    Dass diese Art des Vorgehens nach sachlich begründeter Schwerpunktsetzung gleichsam Schritt für Schritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 -, juris [Rn. 4]) den Anforderungen systemgerechten Vorgehens hinreichend Rechnung trägt, ist nicht zweifelhaft.
  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 15 CS 22.1998

    Anordnung der Unterlassung des Baubeginns - Baugenehmigungsfiktion

    Aufgrund der Gleichstellung mit einer ausdrücklich erteilten Baugenehmigung finden auf die fingierte Baugenehmigung z.B. auch die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten gem. Art. 48 ff. BayVwVfG unmittelbar Anwendung, was Art. 42a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG bestätigt (zum Ganzen vgl. Laser a.a.O. Art. 68 Rn. 51 ff.; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Mai 2022, Art. 68 Rn. 423 ff.; Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand September 2022, Art. 68 BayBO Rn. 35n ff.; Molodovsky/Waldmann a.a.O. Art. 68 Rn. 215 ff., 227; Lang, BayVBl 2021, 833 ff.; Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405 ff.; vgl. auch OVG Saarl., U.v. 9.3.2006 - 2 R 8/05 - NVwZ-RR 2006, 678 = juris Rn. 29 ff.; Hullmann/Zorn, NVwZ 2009, 756 ff.; Adolph in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Januar 2021, Art. 42a Rn. 22 ff.; speziell zur Rücknahme einer fingierten Baugenehmigung vgl. OVG SH, B.v. 28.7.2020 - 1 MB 11/20 - juris Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.7.2017 a.a.O. Rn. 8 ff.; SächsOVG, U.v. 18.1.2006 a.a.O. Rn. 36; VG Berlin, U.v. 9.10.2020 - 19 K 215.18 - juris Rn. 36 ff.; Grothmann/Ansorge/Kranz, ZfIR 2021, 405/415 f.).

    Schon weil im Ablehnungsbescheid vom 20. Juni 2022 kein Aufhebungsermessen ausgeübt wurde, kann dieser nicht als Rücknahmebescheid gem. Art. 48 BayVwVfG ausgelegt bzw. in einen solchen gem. Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG umgedeutet werden (OVG SH, B.v. 28.7.2020 - 1 MB 11/20 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.7.2017 - OVG 10 S 37.16 - NVwZ-RR 2018, 96 = juris Rn. 9; HambOVG, B. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 - GewArch 2011, 120 = juris Rn. 45; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Auf.

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2020 - 1 LB 17/17

    Auswirkung der Festsetzung von Baugrenzen auf Grundstücke ohne eine solche

    Als insoweit maßstabsbildend sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Umgebung an, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder beeinflusst (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 9/20 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 MB 11/20 - n. v.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, Rn. 7, juris m. w. N.).
  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 8 B 8/22
    Deshalb muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall von einem besonderen öffentlichen Interesse ausgeht (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.07.2020, 1 MB 11/20, Juris).
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